Zum Gehwegparken habe ich am 20. Mai die Antwort des Oberbürgermeisters auf mein Schreiben vom 4. Mai erhalten. In den drei Versuchsstadtteilen habe sich gezeigt, dass der Arbeitsaufwand immens sei, und das könne für den Rest der Stadt von der Verwaltung nicht gestemmt werden. Das Ordnungs- und Bürgeramt sammle bis voraussichtlich Ende Juni 2016 die eingehenden Anträge, die im Anschlusskollektiv geprüft werden. „Danach erfolgt die Einbeziehung der jeweiligen Bürgervereine“.
Das ist – vielleicht – eine Verfahrensänderung, denn in den bisherigen Informationen der Stadt hatte es geheißen, antragsberechtigt sei nur die Bürgervereine. Wenn die laut OB aber erst nach Prüfung der eingegangenen Anträge einbezogen werden, dann müssen diese Anträge von jemand anderem stammen, das könne nur die Bürger der Stadt Karlsruhe sein.
Die Aussagen in den bisherigen Informationsschriften hat der OB aber nicht widerrufen und auch nicht präzisiert. Ganz im Gegenteil: Er hat sie mir noch einmal mitgeschickt, was üblicherweise bedeutet, dass sie aktuell und zu beachten sind. Zu diesem Durcheinander passt, dass Informationen, die wir für die uns – immer noch? – angesonnene Antragstellung benötigen, Ende Mai noch fehlten.
Was die Stadt Karlsruhe nicht schafft, weil ihr dafür Personal und Geld fehlen, das schafft ein Bürgerverein natürlich erst recht nicht. Außerdem kann es nicht akzeptiert werden, wenn die Stadt versucht, den Bürgern ihr persönliches Antragsrecht zu entziehen. Dabei werden wir nicht mitwirken.
Wir appellieren nochmals an alle Rüppurrer, die Anträge zum Gehwegparken bei der Stadt zu stellen, am besten unter Verwendung des Antragsformulars auf der vorletzten Seite der von der Stadt erstellten Broschüre „Faires Parken in Karlsruhe | Leitfaden für die Bürgervertretungen“. Das Antragsformular und den ganzen Leitfaden finden Sie auf unserer Website unter „www.rueppurr.de/Aktuelles“. Zulässig sind außerdem die Antragstellung durch Brief, Telefax bzw. E-Mail, oder zu Protokoll der Amtsstelle (Ordnungs- und Bürgeramt).
Der Leitfaden enthält detaillierte Rahmenbedingungen sowie viele Beispiele zur Antragstellung. Er zeigt exemplarisch auf, wo das Gehwegparken unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein könnte. Wünschenswert ist eine Restgehwegbreite von 2,50 m. Wo diese nicht erreichbar ist, darf im Interesse der Barrierefreiheit eine Mindestbreite von 1,60 m nicht unterschritten werden. Sind Gehwege ohne Grundstücks- und Hauszugänge vorhanden, kann deren komplette Freigabe für das Parken erwogen werden, sofern andere Fußwegverbindungen bestehen. Zu schmale Gehwege können unter Umständen ebenfalls komplett freigegeben werden.
Dokumente Gehwegparken
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