Die neue Satzung der BG Rüppurr e. V. im Entwurf.
§ 1
(Name, Sitz, Gründungsdatum)
Der Verein führt den Namen „Bürgergemeinschaft Rüppurr e.V.“. Sein Sitz ist Karlsruhe, sein Wirkungsbereich der Stadtteil Rüppurr. Der Verein wurde 11007 gegründet.
§ 2
(Gemeinnützigkeit)
(1) Die Bürgergemeinschaft Rüppurr e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
der Jugend- und Altenhilfe,
der Kunst und Kultur,
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
des Umweltschutzes,
der Heimatspflege und Heimatkunde.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Herausgabe von Schriften zur Geschichte des Stadtteils (Geschichtswerkstatt),
Veranstaltung von Kunstausstellungen in den Vereinsräumen (Kunstwerkstatt),
Vertretung der Rüppurrer Bevölkerung gegenüber der Stadt Karlsruhe und anderen Gebietskörperschaften hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 genannten Interessen,
Veranstaltung von Festen zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls.
§ 3
(Zweckbindung)
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Bürgergemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
§ 4
(Vermögensbindung)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe und ist von dieser für die in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke im Stadtteil Rüppurr zu verwenden.
§ 5
(Mitgliedschaft)
(1) Der Bürgergemeinschaft Rüppurr können alle natürlichen und juristischen Personen sowie mit eigenen Rechten ausgestattete Personenvereinigungen beitreten. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an. Insbesondere verpflichtet es sich zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Löschung im zuständigen Register bzw. Vollbeendigung (Liquidation) –, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzuzeigen.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Insbesondere kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(6) Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats dagegen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis dahin bleiben die Mitgliedschaftsrechte ausgesetzt. Die Bestätigung des Ausschließungsbeschlusses wirkt auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zurück.
§ 6
(Organe)
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Mitgliederversammlung.
§ 7
(Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie mindestens vier und höchstens zwölf Beisitzern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Durchführung bestimmter Aufgaben kann er aus seinen Mitgliedern gebildeten Arbeitsausschüssen übertragen. Ebenso kann er dem Vorstand nicht angehörende Personen zu seiner Unterstützung beiziehen.
(4) Rechtlich vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter. Jede dieser Personen ist alleinvertretungsberechtigt.
(5) Die Ehrenvorsitzenden und die Stadträte, die dem Verein von den Parteien bzw. Wählervereinigungen für seine Belange als Kontaktpersonen benannt worden sind, haben in den Vorstandssitzungen beratende Stimme.
§ 8
(Rechnungsprüfer)
(1) Die Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Kassierer soll ihnen die Abrechnung über das Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bis spätestens zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres vorlegen, und die Prüfung binnen eines Monats erfolgen. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen, wenn die Prüfung keine Beanstandungen ergaben, die Entlastung des Vorstands.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder beschließen über die Angelegenheiten des Vereins in Versammlungen, die vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang an der Anschlagtafel der Bürgergemeinschaft Rüppurr oder einfachen Brief an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden.
(2) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) In der ersten Jahreshälfte findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die den Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt und über seine Entlastung sowie über die bis zum 31. Januar eingegangenen Anträge der Mitglieder beschließt.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 10
(Auflösung)
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 1 mit allein diesem Tagesordnungspunkt einzuberufende Versammlung, in der mindestens 20 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Abwicklung des Vereins bis zur Übertragung des Vereinsvermögens gemäß § 4 obliegt dem zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand als Liquidator. § 7 Abs. 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.