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Satzung

Satzung der Bürgergemeinschaft Rüppurr e. V.

-Stand 03/2011-

§ 1

Der Verein führt den Namen „Bürgergemeinschaft Rüppurr e.V.“ . Sein Sitz ist Karlsruhe, sein Wirkungsbereich der Stadtteil Rüppurr. Der Verein wurde 11007 gegründet.

§ 2

Die Bürgergemeinschaft Rüppurr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

Die Bürgergemeinschaft fördert und unterstützt

a) die allgemeinen Interessen der Bürgerschaft, insbesondere der Jugend und der älteren Mitbürger/innen, die Erhaltung des typischen Siedlungscharakters unseres Stadtteils, die Pflege des Gemeinschaftsgedankens und die Durchführung kultureller Veranstaltungen,

b) den Umweltschutz und die Landschaftspflege sowie die Heimatkunde und Denkmalpflege,

c) die Rüppurrer Vereine in ihren Aufgaben.

§ 3

Die Bürgergemeinschaft verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Sie vertritt die Interessen des Gemeinwohls.

§ 4

Der Bürgergemeinschaft Rüppurr können alle natürlichen und juristischen Personen sowie die mit eigenen Rechten ausgestatteten Personenvereinigungen beitreten, die ihren (Wohn-) Sitz oder Wirkungskreis in Rüppurr haben. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

§ 5

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden jährlich fällig und sollen auf die Bankkonten des Vereins überwiesen werden. Aus den laufenden und sonstigen Einnahmen werden die Verwaltungskosten, erforderlichen Rücklagen sowie sonstige im Interesse der Bürgergemeinschaft entstehende Ausgaben bestritten.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus der Bürgergemeinschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Bürgerschaft verstößt. Unter anderem kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu. Dieser ist beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat in Schriftform einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 7

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der erweiterte Vorstand

3. die Mitgliederversammlung 

Der Vorstand besteht aus dem/der

1. Vorsitzenden

1. stellvertretenden Vorsitzenden

2. stellvertretenden Vorsitzenden

Kassierer/in

stellvertretenden Kassierer/in

Schriftführer/in

stellvertretenden Schriftführer/in

und

vier bis zwölf Beisitzer(n)/(innen). 

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Der/die Ehrenvorsitzende(n) und die in Rüppurr wohnenden Stadträtinnen und Stadträte der demokratischen Parteien und Wählervereinigungen, soweit sie der Bürgergemeinschaft als Mitglied beigetreten sind, werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 8

Der Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Durchführung der Aufgaben der Bürgergemeinschaft bildet der Vorstand aus seinen Mitgliedern Arbeitsausschüsse, welche dem Vorsitzenden beratend zur Seite stehen.

Der Vorsitzende kann den Vollzug der im Vorstand gefassten Beschlüsse einem Arbeitsausschuss übertragen. Er kann außerdem Sachverständige, welche nicht dem Vorstand angehören, in einen Arbeitsausschuss zur beratenden Mit- wirkung berufen.

§ 10

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen vertreten. Jede dieser Personen ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 11

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7), dem/der Ehrenvorsitzende(n), den in Rüppurr wohnenden Stadträtinnen und Stadträten der demokratischen Parteien und Wählervereinigungen, soweit sie der Bürgergemeinschaft als Mitglied angehören und je einem Vertreter der beigetretenen Rüppurrer Vereine und staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften. Er berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten, die der Verwirklichung ihrer Vereinszwecke dienlich sind.

Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen und bei abweichender Entscheidung Dritten gegenüber zu erwähnen (interne Verpflichtung).

§ 12

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wir d von dem/der Vorsitzenden durch Aushang an der Anschlagtafel der Bürgergemeinschaft Rüppurr (sog. „Bürgervitrine“ auf der Verkehrsinsel der Kreuzung Herrenalber Straße/Tulpenstraße/Arndtstraße) oder einfachen Brief mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Anträge auf Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher bei dem/der Vorsitzenden eingehen.

Die erste Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, erteilt Entlastung für die Geschäftsführung und behandelt die eingegangenen Anträge der Mitglieder. Sie soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist durch die beiden Kassenprüfer/innen bis spätestens 1. Februar des neuen Geschäftsjahres zu prüfen. Sie beantragen die Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 

Für eine Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ in der zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Dabei müssen mindestens 20 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Erscheinen in dieser Versammlung weniger als 20 % der eingetragenen Mitglieder, so ist nach einem Monat eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der dann ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheiden.

Im Anschluss an den Auflösungsbeschluss bestellt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Liquidator. Dieser beendet die bestehenden Verträge, zieht etwaige Forderungen ein, verkauft das Sachvermögen und begleicht die Verbindlichkeiten. Das danach verbleibende Vereinsvermögen hat der Liquidator der Stadt Karlsruhe für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO zur Verfügung zu stellen.

Beim Wegfall des bisherigen Vereinszwecks hat der amtierende 1. Vorsitzende das Vereinsvermögen in entsprechender Anwendung von Abs. 3 S. 2 und 3 zu liquidieren und der Stadt Karlsruhe zu übertragen. Über die zur Fortsetzung des Vereins notwendigen Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung im Anschluss an den Beschluss, durch den der Vereinszweck geändert wird (Abs. 1), mit einfacher Mehrheit.

Karlsruhe, 30. März 2011

Der Vorstand